Fluchttreppen

Die Fluchttreppe, auch Brandtreppe oder Rettungstreppe oder bei großen Häusern Hochhaustreppe genannt, hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Insbesondere durch die Brandschutzverordnung von 2014, ist eine umfassende Fluchtwegeplanung Pflicht geworden. Die Fluchttreppe erfüllt hierbei eine wichtige Funktion und ist notwendig, um einen schnellen und sicheren Notausstieg zu gewährleisten. Sie kann als Feuertreppe, Rettungstreppe oder beides fungieren.

Bauordnungsrecht klärt die Notwendigkeit von Fluchttreppen

Das Bauordnungsrecht regelt die Treppen-Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Fluchtwege. Die einzelnen Bedingungen sind immer abhängig von der Nutzung und der Größe der Immobilie sowie der Anzahl und des Zustandes der im Gebäude zu erwartenden Personen. Die Haupttreppen in Ein‐ und auch Zweifamilienhäusern sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Notwendige Treppen müssen nach baurechtlichen Vorschriften vorhanden sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • jedes Stockwerk muss über mindestens eine notwendige Treppe erreichbar sein
  • Notwendige Treppen werden im Brandfall genutzt und sind Bestandteil des Rettungswegs (DIN 18065)
  • Als notwendige Treppen zu Hauptaufenthaltsräumen sind Leitern, einschiebbare Treppen oder Rolltreppen nicht zulässig
  • Notwendige Treppen müssen der Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen und aus Baustoffen hergestellt werden, die nicht brennbar sind
  • Sind Gebäude mehr als zwei Geschosse hoch, müssen notwendige Treppen in einem Zug zu allen anderen Geschossen führen und mit den Treppen zum Dachboden ebenfalls verbunden sein.
  • Die Breite notwendiger Treppen und Treppenabsätze beträgt mindestens 1 Meter und bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen 0,8 Meter (NRW). DIN 18065 gibt folgende notwendigen Breiten der Fluchttreppe vor, je nachdem wie viele Personen im Gefahrenfall die Treppe nutzen müssen: Bis 5 Personen = 85 cm Breite, bis 20 Personen = 100 cm Breite, bis 200 Personen = 120 cm Breite, bis 300 Personen = 180 cm Breite, bis 400 Personen = 240 cm Breite
  • Treppen müssen mindestens einen stabilen Handlauf aufweisen, die nicht unterbrochen sein sollten. Sind die Treppen breiter, können auch beidseitige Handläufe gefordert werden.
  • Liegen Fenster an der Treppe und unter der Geländerhöhe, müssen auch diese mit Geländern gesichert werden.

Nicht notwendige Treppen dagegen sind zusätzliche Treppen, an die weniger strenge Anforderungen gestellt werden:

  • müssen nicht im Brandfall nutzbar sein
  • Sie dürfen auch aus leicht brennbaren Materialien bestehen
  • Tritthöhe darf 6 cm überschreiten
  • Steigung der Stufen darf maximal 30° betragen.

Anforderung an Fluchttreppen der Arbeitsstättenverordnung

Bei Treppen, die sich in Gewerben befinden, sollte die Fluchttreppe für Kunden mindestens 2 Meter breit sein. Wenn die Fläche des Geschäfts allerdings kleiner als 500 Quadratmeter ist, dann genügt eine Fluchttreppe mit einer Breite von 1,25 Metern.