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2008-09-01
Freistaat Bayern ändert die Bayerische Bauordnung zugunsten der Sicherheit an Treppen
Rechtsanwalt Willi Reisser, Augsburg, 2. Vorsitzender DIT e.V.:
"Jetzt müssen auch Mehrfamilienhäuser beidseitig Handläufe an den Treppen haben, nicht nur öffentlich zugängliche Gebäude"
Der Bayerische Landtag hat zum 31.7.2008 die Bayerische Bauordnung für den Bereich des Wohnungsbaus novelliert. Die neuen Vorschriften dienen dem Schutz von Personen
mit eingeschränkter Mobilität und erleichtern das Treppensteigen. So gilt jetzt:
In Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen sind jetzt für Treppen auf beiden Seiten Handläufe vorzusehen. Dies gilt im Übrigen auch soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Dadurch soll beispielsweise älteren Menschen sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen - auch bei vorübergehender Erkrankung - und Kindern in Gebäuden, die keine Aufzüge haben, auf allen Geschossen ausreichende Sicherheit beim Benutzen der Treppen geboten werden. Ganz erkennbar will der Gesetzgeber damit erreichen, dass alte Menschen möglichst lange in ihren bisherigen Wohnungen und im gewohnten Lebensumfeld wohnen bleiben können. Mit der Gesetzesänderung, die als Wohltat für die ältere Generation zu bezeichnen ist, hat der Gesetzgeber (endlich) die Realitäten anerkannt und hat damit auch den langjährigen Forderungen von Medizinern, Geriatern, Fachjuristen und Behindertenverbänden entsprochen.
Langfassung Pressetext:
Die neü Rechtslage gilt zwar - gesetzestechnisch - nur für Neubauten. Sie sollte aber dennoch auch zu Nachrüstungen im Bestand führen, denn die sichere Erreichbarkeit der Obergeschosse liegt auch im Interesse der Vermieter, Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften, Hausverwaltungen usw. Denn eine sichere Erreichbarkeit der Obergeschosse bedeutet auch eine bessere Vermietbarkeit.
Nicht verkannt werden sollte, dass die neue Rechtslage auch Auswirkungen haben wird auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte bei Pflichtverletzungen im Bereich der Verkehrssicherheit. Die Gesetzesformulierung in Art. 36 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 n. F. spricht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit und bezieht sich nicht nur auf Wohngebäude, sondern auf jegliche Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO.
Eine Einschränkung der Anwendbarkeit nur auf bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber hier (im Unterschied zu der Vorschrift des Art. 48 Barrierefreies Bauen) nicht vorgenommen!
Die Zivilgerichte können Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten jetzt auch in denjenigen Fällen konstatieren, die bislang daran gescheitert sind, dass Treppen nach der Vorgängervorschrift (Art. 35 Abs. 6 BayBO 1998) nur einen Handlauf haben mussten.
Die Änderung der Bayerischen Bauordnung ist am 31.7.2008 - ohne Übergangsregelung - in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften sind also ab sofort anzuwenden. Maßgebend ist für Sonderbauten das Datum der Baugenehmigung, im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren ist massgebend der Zeitpunkt des Baubeginns.
Rechtsanwalt Willi Reisser, Augsburg
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| ... damit in Zukunft auch der Zivi die Frau sicher auf der Treppe führen kann. |
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... damit in Zukunft auch dieser Mieter sicher nach oben kommen kann. |
2008-04-28
Wohnanlagen altersgerecht nachrüsten:
Hausbesitzer müssen auf veränderte Altersstrukturen reagieren
Rentenlücke, Kollaps der Sozialversicherung – das sind die üblichen Diskussionspunkte, wenn es um die Überalterung der deutschen Gesellschaft geht. Dass die demografische Entwicklung erhebliche Auswirkungen auf den Wohnungsbau und die Gestaltung des Öffentlichen Raumes haben wird, bleibt dagegen bisher weitgehend unbeachtet. So müssen öffentlich zugängliche Gebäude künftig barriere-frei ausgestattet und nachgerüstet werden. Darauf weist das Deutsche Institut für Treppensicherheit (DIT), Augsburg, hin. Auch in Wohnhäusern zwingt die demographi-sche Entwicklung zum Umdenken.
"In Zukunft wird es an seniorengerechten Wohnungen mangeln", erklärt DIT-Geschäftsführerin Antje Ebner. Zur Zeit sind etwa 23 Prozent der Deutschen über 60 Jahre, in wenigen Jahren werden es 33 Prozent sein. Immobilienbesitzer seien gut beraten, wenn Sie den Gebäudebestand altersgerecht nachrüsten. Dies sichere die zukünftige Vermietbarkeit. Dabei gehe es nicht um rollstuhlgerechte, sondern um seniorengerechte Wohnungen. Besonders bedeutend sind in diesem Zusammenhang Treppen. Mit den üblichen Alterserscheinungen wie Altersschwäche, Osteoporose, Gehbehinderung oder Wirbelsäulenproblemen werden Stufen leicht zum Hindernis.
Treppen sichern
Schon einfache Massnahmen helfen, die Treppenbenutzung für Menschen mit altersbedingten Einschränkungen zu erleichtern. So sind Setzstufen, also geschlosse-ne Stufen, vorteilhaft. Ein beidseitiger; griffsicherer Handlauf an der Treppe kann die Mobilität und die Selbstständigkeit erhalten. In öffentlich zugänglichen Gebäuden ist an den notwendigen Treppen der beidseitige Handlauf gesetzlich vorgeschrieben. Auch in den Wohngebäuden sollten Handläufe auf beiden Seiten der Stufen zum Standard werden, fordern die Behinderten- und Seniorenvertreter. Schliesslich seien vor allem ältere Menschen in der Mobilität eingeschränkt und bedürften eines sicheren Griffes in und ausserhalb der Wohnung.
Nachrüstpflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden
In öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt heute schon Nachrüstpflicht. Hier müssen die Eigentümer oder Pächter, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist, bestehende Einrichtungen nachrüsten. Selbst der Denkmalschutz steht dem Hauseigentümer nicht zur Seite. So wurde beispielsweise das Bayerische Denkmalschutzgesetz ergänzt, dass auch die baulichen Anlagen so zu verändern sind, dass diese von Menschen mit Behinderung und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen erreicht werden können. "Die Landesbauordnung in Niedersachsen hat den Aspekt eines zweiten Handlaufs in hinreichender Form bestimmt und lässt bei notwendigen Treppen Abweichungen nur in Ausnahmefällen zu", so Dr. Hussy vom Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Wörtlich steht im § 34 Abs. 6: "Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte oder alte Menschen die Treppe nicht oder nur in seltenen Fällen zu benutzen brauchen, und nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen." Damit ist auch die klare Aussage getroffen, dass Wohnanlagen mit mehr als zwei Wohnungen als öffentlich zugängliche Gebäude zu werten sind.
Handlauf mit staatlicher Hilfe
Die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau unterstützt mit zinsgünstigen Darlehen den alten- und behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Häusern. So sind bei Treppen nach DIN 18025 Teil 2 beidseitige Handläufe mit drei bis 4,5 Zentimeter Durchmesser anzubringen. Äussere Handläufe, so genannte Wandhandläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen. Weiter schreibt die DIN für Mehrfamilienhäuser vor: Anfang und Ende des Treppenhandlaufes sind rechtzeitig und deutlich durch taktile Hilfen an den Handläufen erkennbar zu machen. Diese sollen sich kontrastreich vom Hintergrund abheben. Treppen und Treppenpodeste müssen ausreichend beleuchtet und deutlich erkennbar sein, z. B. durch Farb- und Materialwechsel. Die Ausgaben können steürlich abgesetzt werden, wenn die Arbeit von einem qualifiziertem Handwerksbetrieb durchgeführt werden. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Handläufe DIN gerecht auszuführen sind. Griffsichere Handläufe im Modulsystem gibt es bereits auf dem europäischen Markt. In Deutschland werden diese Flexo-Handlaufsysteme, übrigens "DIN geprüft barrierefrei" von einer Vielzahl von Firmen angeboten und sind entsprechend preiswerter als handwerkliche Einzelanfertigung.
Geschäftsstelle + Infobüro:
Antje Ebner
Neumühle 1
74638 Waldenburg
Fon 07942 - 9420550
Fax 07942 - 9420551
info'at'ebner-pr.de
2008-04-28
Gemischt genutzte Wohn- und Geschäftshäuser:
Eigentümergemeinschaft haftet bei Treppenstürzen
In Treppenhäusern gemischt genutzter Wohn- und Geschäftshäuser gelten die Sicherheitsvorschriften öffentlich zugänglicher Gebäude. Darauf weist das Deutsche Institut für Treppensicherheit e. V. (DIT), Augsburg, hin. Auch dort müssen die gesetzlich vorgeschriebenen beidseitigen Handläufe angebracht werden. Wenn im Gebäude Ärzte, Architekten, Notare, Versicherungen oder andere Gewerbetreibende ihr Büro oder ihre Praxis betreiben, sind die Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung und der DIN 18024 Teil 2 anzuwenden. Diese fordern an Treppen eine Brüstungshöhe von einem Meter und auf den Treppen einen beidseitigen Handlauf. Der Wandhandlauf ist durchgehend auszuführen und über die erste und letzte Stufe zu führen. Laut Antje Ebner, Geschäftsführerin des DIT gilt dies für alle öffentlich zugängliche Gebäude, wenn mit der Anwesenheit von Kindern, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung zu rechnen ist. Auch private Hausbesitzer sind betroffen, denn hier drohen hohe Haf-tungsrisiken bei Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht. Der Augsburger Baujurist Willi Reisser warnt, dass im Schadensfalle durch Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorgaben und Normen der Hausbesitzer, ja der einzelne Eigentümer zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld verurteilt werden kann. Hiervon kann auch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft betroffen sein.
Geschäftsstelle + Infobüro:
Antje Ebner
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2008-03-13
DIT mit neür Satzung
Anlässlich seiner Mitgliederbersammlung im Februar hat sich das Deutsche Institut für Treppensicherheit e. V. (DIT), Augsburg, eine neü Satzung gegeben. Die Satzungsänderung soll die Möglichkeit schaffen, verstärkt auch proaktiv für die Interessen von Treppenbenutzern einzutreten. So will das Institut gerade älteren oder behinderten Menschen zu mehr Sicherheit verhelfen und die Unfallkosten durch Treppenstürze reduzieren. Die Mitglieder wählten den schwäbischen Unternehmer Siegfried Schmid erneut an die Spitze des DIT. Der Augsburger Baujurist und Fachanwalt Willi Reisser ist Stellvertreter. Die Geschäftsführung und die öffentlichkeitsarbeit nimmt weiterhin Antje Ebner, Waldenburg, wahr. Die Kasse führt Birgit Jacob aus Königsbrunn. Die Schriftführung obliegt Margot Schnierle aus Neusäss.
Erfolgreiche Leistungsbilanz
Seit seiner Gründung im Jahr 2002 kann der Verein auf eine stolze Leistungsbilanz zurückblicken. So wurden im letzten Jahr über 800 Anfragen von Fachleuten und Privatpersonen bearbeitet. In Fachvorträgen und Seminaren vermittelte das Institut sein Wissen rund um die Sicherheit an Treppen an Juristen, Sicherheitsbeauftragte, Handwerker und Architekten weiter. Die Materie ist kompliziert. Normen und Bauordnungen regeln die Treppen nicht nur in der DIN 18065, sondern im Tischlerhandwerk, beim Zimmerer oder Schlosserhandwerk, beim Steinmetz, Fliesenleger und im Gartenbaubetrieb. Dazu kommen die vielfältigen Aussagen zu Treppen in der DIN 18024/25 sowie in den unterschiedlichen Länderbauordnungen und Sonderbauordnungen. Je nach Nutzerkreis sind bei Treppen in Schulen und Kindergärten, in Krankenhäusern und Altenheimen, in Versammlungs- und Verkaufsstätten, in Hotels und Gaststätten unterschiedliche Anforderungen festgelegt. Dieses Fachwissen wird durch eine Vielzahl von Anfragen abgerufen, zum Teil werden über die Juristen weitergehende Anfragen und Stellungnahmen ausgearbeitet.
Geschäftsstelle + Infobüro:
Antje Ebner
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